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Webentwicklung

Website für den deutschen Markt: Impressum und DSGVO

Was muss eine Website für Deutschland enthalten? Pflichtangaben im Impressum, eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, das Google-Fonts-Problem, Bestellbutton und Widerrufsrecht im Onlineshop, Abmahnrisiko.

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Eine Website für den deutschen Markt braucht mehr als deutsche Texte; das deutsche Recht schreibt bestimmte Seiten und Verhaltensweisen vor. Kurz gesagt: Jede geschäftliche Website braucht ein vollständiges Impressum, eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und eine vorherige Einwilligung für jedes nicht notwendige Cookie und jedes Tracking-Tool. Wer online verkauft, braucht zusätzlich einen korrekt beschrifteten Bestellbutton, die Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht und bei Abos einen Kündigungsbutton. Dieser Beitrag ist eine Checkliste und keine Rechtsberatung; lassen Sie die endgültigen Texte von einer Anwältin oder einem Anwalt oder einem seriösen Rechtstext-Generator prüfen.

Warum ist eine Website für Deutschland ein eigenes Projekt?

Gerade ausländische Unternehmen unterschätzen, dass Wettbewerber und bestimmte Verbände Lücken auf einer Website abmahnen können. Eine Abmahnung kommt meist mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, und mit einer Anwaltsrechnung. Ein fehlendes Impressum ist also nicht nur ein SEO- oder Vertrauensproblem, sondern ein direktes Kostenrisiko. Die allgemeine Sprachinfrastruktur beschreiben wir im Beitrag zur mehrsprachigen Website, den Verkauf ins Ausland in unserem Leitfaden zum E-Export; hier geht es nur um die rechtlichen Seiten und das technische Verhalten, die speziell in Deutschland zählen.

Was gehört ins Impressum?

Die Impressumspflicht steht seit 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), vorher im TMG. Sie gilt für jede geschäftsmäßig angebotene Website, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, denn entscheidend ist die Zielgruppe der Website. Mindestens gehören dazu:

  • Vollständiger Firmenname mit Rechtsform und eine ladungsfähige Anschrift; ein Postfach reicht nicht.
  • Bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten Personen, also Geschäftsführung oder Vorstand.
  • Eine E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme und ein zweiter direkter Kanal, in der Praxis eine Telefonnummer.
  • Das Register, in dem das Unternehmen eingetragen ist, und die Registernummer.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
  • Bei reglementierten Berufen die zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: In der Praxis steht auf jeder Seite im Footer ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“. Andere Bezeichnungen oder eine Anschrift, die nur als Bild eingebunden ist, sind typische Abmahngründe. Schreiben Sie die Angaben als Text; eine Adresse im Bild lässt sich weder kopieren noch mit einem Screenreader vorlesen.

Die Faustregel: Das Impressum steht im Footer jeder Seite, genau unter diesem Namen, mit höchstens zwei Klicks erreichbar. Ein fehlendes oder verstecktes Impressum ist der einfachste Weg zu einer Abmahnung.

Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung

Nach Art. 13 DSGVO nennt die Datenschutzerklärung den Verantwortlichen und erklärt, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer sie erhält und welche Rechte Nutzer haben. Entscheidend ist, dass der Text genau zu dem passt, was die Website tatsächlich tut: wohin Formulardaten gehen, in welchem Land der Server steht, welche Analyse- und Kartendienste geladen werden. Das türkische Gegenstück beschreiben wir im Beitrag zur KVKK-konformen Website. Ein von einer anderen Website kopierter Text beschreibt deren Dienste und ist deshalb fast immer falsch.

Cookie-Einwilligung: erst zustimmen, dann laden

Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät erfordert nach § 25 TDDDG eine vorherige Einwilligung, sofern es nicht technisch notwendig ist. Technisch bedeutet das: Google Analytics, Werbepixel und eingebettete Videos dürfen erst laden, nachdem die Nutzerin oder der Nutzer „Akzeptieren“ geklickt hat. Ein Banner allein genügt nicht; die Skripte müssen nach der Entscheidung bedingt ausgeführt werden. Die deutschen Datenschutzbehörden erwarten, dass Ablehnen so einfach ist wie Zustimmen: ein gleichwertig sichtbarer Button „Ablehnen“ auf der ersten Ebene und keine vorangekreuzten Kästchen. Eine einwilligungsbasierte Einrichtung finden Sie in unserem Beitrag zur Einrichtung von Google Analytics 4.

Google Fonts und externe Ressourcen

Im Januar 2022 verurteilte das Landgericht München I einen Websitebetreiber zu 100 Euro Schadensersatz, weil er Google Fonts von Google-Servern lud und so die IP-Adresse des Besuchers ohne Einwilligung weitergab; danach folgte eine Welle von Massenabmahnungen. Die Lösung ist einfach: Schriften vom eigenen Server ausliefern. In Next.js erledigt das next/font automatisch, die Schrift wird beim Build heruntergeladen und von der eigenen Domain ausgeliefert:

// app/layout.tsx: Die Schrift wird beim Build geladen, der Browser fragt nie bei Google an
import { Inter } from 'next/font/google';

const inter = Inter({ subsets: ['latin', 'latin-ext'], display: 'swap' });

export default function RootLayout({ children }: { children: React.ReactNode }) {
  return (
    <html lang="de" className={inter.className}>
      <body>{children}</body>
    </html>
  );
}

Dasselbe gilt für Google Maps, YouTube-Einbettungen und Bibliotheken von externen CDNs. Für Karten und Videos hat sich die Zwei-Klick-Lösung bewährt: zuerst eine statische Vorschau, externe Inhalte erst nach einem Klick. Das macht die Seite nebenbei schneller; weitere Punkte finden Sie im Beitrag zur Beschleunigung von Websites.

Zusätzliche Pflichten im Onlineshop

  • Bestellbutton: Der Button im letzten Schritt muss die Zahlungspflicht eindeutig benennen, üblich ist „zahlungspflichtig bestellen“. Bei unklaren Beschriftungen wie „Weiter“ oder „Abschließen“ kann der Vertrag als nicht geschlossen gelten.
  • Widerrufsrecht: Verbraucher müssen über das 14-tägige Widerrufsrecht belehrt werden (Widerrufsbelehrung) und ein Muster-Widerrufsformular erhalten.
  • Preise: Gegenüber Verbrauchern wird der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer angezeigt, Versandkosten müssen vor der Bestellung sichtbar sein.
  • Abos: Bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen ist ein leicht auffindbarer Kündigungsbutton Pflicht.
  • Barrierefreiheit: Das seit Juni 2025 geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst die meisten Onlineshops für Verbraucher, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die technische Seite beschreiben wir im Beitrag zur Barrierefreiheit nach WCAG.

Checkliste vor dem Livegang

  • Verlinkt der Footer jeder Seite auf „Impressum“ und „Datenschutz“?
  • Gehen im Netzwerk-Tab des Browsers vor der Einwilligung Anfragen an Google, Meta oder andere Dritte? Das darf nicht sein.
  • Steht „Ablehnen“ auf der ersten Ebene des Banners und ist es so sichtbar wie „Akzeptieren“?
  • Kommen Schriften, Icons und Bibliotheken von der eigenen Domain?
  • Nennt die Datenschutzerklärung jeden Dienst, der tatsächlich eingesetzt wird?
  • Hat eine deutsche Muttersprachlerin oder ein Muttersprachler die Texte gelesen? Maschinelle Übersetzung ist bei Rechtstexten kein vertretbares Risiko.

Fazit

Den Unterschied bei einer Website für Deutschland macht nicht das Design, sondern drei Grundregeln: ein vollständiges, überall erreichbares Impressum, eine Datenschutzerklärung, die das tatsächliche Verhalten der Website beschreibt, und eine Technik, die vor der Einwilligung keine Anfrage an Dritte sendet. Wer das von Anfang an einplant, bringt die deutsche Version reibungslos online; wer es nachrüstet, muss oft die Logik des Skript-Ladens neu schreiben. Wenn Sie eine mehrsprachige Website mit deutscher Version auf einer DSGVO-konformen Basis wünschen, sehen Sie sich unseren Webentwicklungs-Service an oder fordern Sie ein kostenloses Angebot an.

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